Studienqualifikationen

Eine Hochschulzugangsberechtigung (HZB) für ein Studium, das zu einem ersten Hochschulabschluss führt, wird nachgewiesen durch:

  1. die allgemeine Hochschulreife (Abitur),
  2. die fachgebundene Hochschulreife,
  3. die allgemeine Fachhochschulreife,
  4. die fachgebundene Fachhochschulreife,
  5. berufliche Hochschulzugangsberechtigung (z.B Meisterinnen/Meister im Handwerk, staatlich anerkannte Erzieher*Innen)
  6. Hochschuleignungsprüfung
  7. Probestudium

Der Nachweis nach Nr. 1 oder 5 berechtigt zum Studium an allen Hochschulen, der Nachweis nach Nr. 2 zum Studium von bestimmten Fächern an Universitäten und von allen Fächern an Fachhochschulen, der Nachweis nach Nr. 3 zu einem Studium an einer Fachhochschule, der Nachweis nach Nr. 4 oder 6 zum Studium an Fachhochschulen in entsprechenden Studiengängen.

 

Außerdem: Eine fachgebundene Zugangsberechtigung zu einer Fachhochschule wird nachgewiesen durch ein Zeugnis über die bestandene Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg in der Bundesrepublik Deutschland.

Außerhalb des Landes Schleswig Holstein in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Hochschulzugangsberechtigungen gelten im gleichen Umfang in Schleswig Holstein.

Hochschulzugangsberechtigungen, die in der ehemaligen DDR erworben wurden, gelten als Nachweis der Hochschulreife, wenn sie durch das Bildungsministerium anerkannt wurden.

Wenn mehrere Hochschulzugangsberechtigungen (HZB)- (z. B. Abitur und Erzieher/In-Ausbildung vorgelegt werden, muss die Zulassungsstelle die zuerst erworbene HZB zu Grunde legen.

Bitte deshalb nur die Hochschulzugangsberechtigung einreichen, die tatsächlich im Vergabeverfahren berücksichtigt werden soll.

Wer zum Bewerbungsstichtag älter als 55 Jahre ist, wird in ein Auswahlverfahren nur einbezogen, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. (§ 4 Hochschulzulassungsgesetz HZG). Die begründenden Unterlagen sind der Bewerbung beizufügen.

 

Die allgemeine Fachhochschulreife

Das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil), das in der gymnasialen Oberstufe, am Abendgymnasium oder an einer Waldorfschule erworben wurde, berechtigt erst in Verbindung mit dem Nachweis über eine fachpraktische Vorbildung zum Studium an Fachhochschulen!

 

Anerkennung des fachpraktischen Teils der Fachhochschulreife:

Den Antrag auf Anerkennung der Fachhochschulreife richten Sie bitte an die zuständige Schulbehörde des Bundeslandes, in dem Sie den Schulabschluss erworben haben. Wenn Sie das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) oder den Abschluss der Berufsfachschule in Schleswig-Holstein erworben haben, richten Sie den Antrag zur Anerkennung der Fachhochschulreife bitte an die Schule, an der Sie den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben.

Bei Vorlage einer abgeschlossenen Berufsausbildung ist eine direkte Bewerbung bei der Fachhochschule Kiel ohne Anerkennungsvermerk möglich. Achtung:

ein Berufsschulabschlusszeugnis gilt nicht als Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung und wird daher nicht berücksichtigt. Bitte reichen Sie mit der Studienbewerbung das Prüfungszeugnis (z. B. Gesellenbrief) ein.

 

Berufliche Hochschulzugangsberechtigung

Neben schulischen Hochschulzugangsberechtigungen gibt es berufliche Hochschulzugangsberechtigungen für Personen mit Abschlüssen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Sofern die zu diesen Abschlüssen führenden Lehrgänge jeweils mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, besteht eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung, die zum Studium an allen Hochschulen berechtigt.

Die Informationen zu beruflichen Hochschulzugangsberechtigungen in Schleswig-Holstein finden Sie im Landesportal Schleswig-Holstein.

 

Achtung: Die Vorbildung muss eine Durchschnittsnote ausweisen. Bitte lassen Sie sich diese von der zuständigen Stelle ausweisen, wenn diese nicht vorhanden ist. Wird keine Durchschnittsnote nachgewiesen, wird die Bewerbung hinter die letzte Bewerberin bzw. Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

Soweit das Abschlusszeugnis über die berufliche Aufstiegsfortbildung nicht unmittelbar und ausdrücklich Aufschluss über die Erfüllung der genannten Voraussetzungen gibt, hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Erfüllung der Voraussetzungen mit einer Bescheinigung des Trägers der beruflichen Aufstiegsfortbildung oder der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle nachzuweisen.

 

Hochschuleignungsprüfung

Eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung besitzen Sie, wenn Sie eine durch Bundesrecht oder durch Landesrecht geregelte, mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem mit dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich abgeschlossen haben, über mindestens dreijährige mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübte Berufspraxis in einem mit dem Studiengang fachlich verwandten Bereich verfügen und eine Hochschuleignungsprüfung bestanden haben. Die Teilnahme an einer qualifizierten Studienberatung des betreffenden Fachbereichs ist nachzuweisen. Diese fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung berechtigt zum Studium an allen Hochschulen in der entsprechenden oder fachlich verwandten Fachrichtung.

Weitere Informationen finden Sie im Landesportal Schleswig-Holstein.

 

Probestudium

Interessierte ohne allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife können die Fachhochschule Kiel unter Umständen durch ein Probestudium kennenlernen.

Nähere Informationen finden Sie hier.