Kurzinformationen zu den Gremienwahlen 2013
Allgemeines
Gewählt wird nach der Gremienwahlordnung der Fachhochschule Kiel vom 31. August 2007 (NBl.MWV.Schl.-H. 5/2007 vom 27.12.2007 S. 115) die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen nach § 13 Abs. 1 HSG in den Senat und in die Konvente der Fachbereiche. Die Mitglieder dieser Gremien werden für eine bestimmte Zeit gewählt. Sie beträgt für STUDIERENDE 1 JAHR, für die ÜBRIGEN MITGLIEDER 2 JAHRE.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied der Fachhochschule in einer der folgenden Mitgliedergruppen:
- Wahlgruppe 1: Professorinnen und Professoren
- Wahlgruppe 2: Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben
- Wahlgruppe 3: Studentinnen und Studenten
- Wahlgruppe 4: Nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Kollegiatinnen und Kollegiaten am Studienkolleg sind nicht wählbar, aber wahlberechtigt für den Senat.
Wahlbereiche
Für die Wahlen zum Senat werden für die Wahlgruppe der Studentinnen und Studenten Wahlbereiche gebildet. Der Wahlbereich I besteht aus den Fachbereichen Informatik und Elektrotechnik, Maschinenwesen, Medien, Soziale Arbeit und Gesundheit sowie Wirtschaft, der Wahlbereich II aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft.
Wahlrechtsgrundsätze
Gewählt wird nach den Grundsätzen der PERSONALISIERTEN VERHÄLTNISWAHL. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Vertreterinnen/Vertreter für seine Gruppe in das jeweilige Organ zu wählen sind. Stimmenhäufung ist unzulässig. JEDE STIMME WIRD GLEICHZEITIG FÜR DEN VERTRETER UND DEN ERSATZVERTRETER ABGEGEBEN. Hat eine Gruppe nicht mehr Angehörige, als Vertreterinnen/Vertreter zu wählen sind, werden alle ohne Wahl Mitglied des Gremiums.
Wahlvorschläge
Bei den Wahlvorschlägen sollen Männer und Frauen zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. Jede/jeder Wahlberechtigte kann sich selbst oder ein Mitglied ihrer/seiner Gruppe zur Wahl vorschlagen. Die Vorschlagenden haben den Wahlvorschlag zu unterzeichnen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen des Vertreters und des Ersatzvertreters enthalten. Eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter darf nicht mehrfach als Vertreter oder gleichzeitig als Vertreter und Ersatzvertreter für die Wahl in dasselbe Gremium kandidieren. Eine mehrfache Kandidatur als Ersatzvertreter ist nur möglich, wenn die Zahl der Wahlberechtigten weniger als das Doppelte der von ihnen zu wählenden Vertreter beträgt. Jede Kandidatin/jeder Kandidat muss das Einverständnis zu dem Wahlvorschlag schriftlich durch Unterschrift auf dem Wahlvorschlag erklären.
Bei Wahlen nach den Grundsätzen der VERHÄLTNISWAHL wird mit LISTEN gewählt, auf denen die Namen der kandidierenden Vertreter (Bewerber) und Ersatzvertreter (Ersatzbewerber) aufgeführt sind. Der Wahlvorschlag braucht nur eine einzige Bewerberin/einen einzigen Bewerber mit einem Ersatzbewerber zu enthalten.
Verbinden sich mehrere Wahlbewerber zu Listen, so werden die auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Sitze nach dem Niemeyer Höchstzahlenverfahren ermittelt. Enthält eine Liste weniger Bewerber, als ihr an Sitzen zustehen würde, so bleiben diese Sitze unbesetzt. Innerhalb einer Liste werden die Sitze nach der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen verteilt. Die nach der Sitzverteilung nicht berücksichtigten Bewerber werden in der Reihenfolge ihrer Plazierung auf der Liste zusammen mit dem jeweiligen Ersatzbewerber als Ersatzmitglieder festgestellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge auf der Liste. Die Wählerin/ der Wähler kann ihre/seine Stimmen Bewerbern verschiedener Listen geben.
Die Anzahl der in die Gremien zu wählenden Vertreter sind in der Wahlbekanntmachung veröffentlicht.
Dem SENAT gehören 23 Vertreter der Gruppen im Verhältnis 12:4:4:3 (§ 21 Abs. 3 HSG) an. Die Zahl der Mitglieder der FACHBEREICHSKONVENTE ist in den jeweiligen Fachbereichssatzungen geregelt.
Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
Alle Wahlberechtigten werden, gegliedert nach Gruppen und Fach- bzw. Wahlbereichen, in ein Wählerverzeichnis eingetragen, das bis zum 02.04.2012 in allen Wahlstellen (Wahlamt, Fachbereiche) zur Einsichtnahme ausliegt. Jeder Wahlberechtigte soll die Angaben für seine Person überprüfen. Die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Angaben kann während der Dauer der Auslegung beantragt werden.
Wahlunterlagen
Spätestens am 15.04.2013 erhält jeder Wahlberechtigte die Wahlunterlagen mit der Deutschen Post zugesandt. Die Wahlunterlagen bestehen aus Wahlschein, Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlbriefumschlag und einem Merkblatt über die Einzelheiten des Wahlvorganges und der Wahlhandlung. Hat ein Wahlberechtigter keine, unvollständige oder unrichtige Wahlunterlagen erhalten oder sind ihm Wahlunterlagen abhanden gekommen, kann er bis zum 19.04.2013 Ersatzwahlunterlagen bei der Wahlleiterin beantragen.
Einsprüche
Gegen die Wahlen kann innerhalb von einer Woche nach Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten bei der Wahlleiterin Einspruch erhoben werden. Das vorläufige Wahlergebnis ist vorbehaltlich etwaiger Einsprüche ab sofort gültig.
Der Einspruch kann nur darauf gegründet werden, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitungen, die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind.
