Auszüge aus:

- dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:


Artikel 3: (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat  fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Artikel 33: 2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

- dem Bürgerlichen Gesetzbuch


Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG): Artikel 1, Abschnitt 1

 
§ 1    Ziel des Gesetzes


§ 2    Anwendungsbereich


§ 5   Positive Maßnahmen




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  Diese Seite wurde zuletzt am  23.05.2013  aktualisiert