Kinder© Unicef

#TurnTheWorldBlue – Farbe bekennen für Kinderrechte

von Prof. Dr. Sascha Mikolajczyk

Der heutige 20. November ist der Internationale Tag der Kinderrechte. Das Datum des Aktionstages geht auf den 20. November 1989 zurück, als die Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) ihre Kinderrechtskonvention verabschiedete. Überall auf der Welt werden heute Gebäude und Wahrzeichen in Blau erstrahlen; Schulen sind mit ihren Schülerinnen und Schülern vom Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF dazu aufgerufen, rund um diesen Tag Farbe für die Kinderrechte zu bekennen. Dabei steht die Farbe Blau für die Vereinten Nationen und die universell gültigen Kinderrechte, die in der Kinderrechtskonvention festgelegt sind.

Eigentlich geht es bei diesem Aktionstag um etwas Selbstverständliches, nämlich um Rechte, die dem besonderen Schutz- und Fürsorgebedürfnis von Kindern und Jugendlichen weltweit Rechnung tragen sollen, damit Kinder sich gesund entwickeln und voll entfalten können. Leider finden die Kinderrechte aber viel zu oft keine oder nur in zu geringem Maße Beachtung. Das wiegt umso schwerer, weil globale Herausforderungen wie der Klimawandel, Armut, Hunger oder gewaltsame Konflikte Kinder und Jugendliche besonders stark treffen und ihre Möglichkeiten, gesund und in Sicherheit aufzuwachsen und ihr Potenzial voll entfalten zu können beeinträchtigen. Die COVID-19-Pandemie hat Ungleichheiten für Kinder und Jugendliche noch weiter verschärft – auch bei uns in Deutschland.

Die Kinderrechtskonvention betont in schriftlich niedergelegter Form die ganz eigenen Bedürfnisse und Interessen von Kindern und Jugendlichen wie zum Beispiel die Rechte auf Bildung und auf Gesundheitsvorsorge, den Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung sowie das Recht auf Freizeit. Die Kinderrechtskonvention ist eine völkerrechtliche Übereinkunft, die weltweit für alle aktuell 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen gilt – mit Ausnahme der USA. Diese haben die Kinderschutzkonvention noch nicht ratifiziert, deren Regelungen binden die USA also bislang nicht. Die Gründe für den Sonderweg der USA sind vielfältig, als ein Hauptaspekt wird immer wieder die weiterhin gewünschte Rekrutierung von Minderjährigen für die US-Armee gesehen, die gegen die Konvention verstößt.

Deutschland ist der VN-Kinderrechtskonvention bereits 1992 beigetreten. Zunächst jedoch mit Einschränkungen. Besonders gravierend war der sogenannte „Ausländervorbehalt“, der zur Folge hatte, dass Deutschland ausländische Kinder und Jugendliche von seinen aus der VN-Kinderrechtskonvention resultierenden Verpflichtungen ausschloss. Seit dem Jahr 2010 gilt die VN-Kinderrechtskonvention hier aber uneingeschränkt. Die Kinderrechtskonvention steht im Rang eines einfachen Bundesgesetzes, hat also unmittelbare Bindungswirkung auch in Deutschland. Dabei gelten in Deutschland alle Menschen bis 18 Jahre als Kind (terminologisch zum Teil auch differenzierend in Kind [bis einschließlich 13 Jahre] und dann Jugendliche/r [bis einschließlich 17 Jahre]). Mit der von vielen Seiten seit Jahrzehnten geforderten Verankerung von Kinderrechten in der bundesdeutschen Verfassung (dem Grundgesetz) über die in Art. 6 GG bereits bestehenden Regelungen hinaus, tut sich der Gesetzgeber aber weiterhin schwer. Trotz Vereinbarung im Koalitionsvertrag ist es der nunmehr scheidenden Bundesregierung nicht gelungen, den für eine Verfassungsänderung notwendigen Konsens von zwei Dritteln der Stimmen in Bundestag und Bundesrat herbeizuführen. Im Zuge der genannten Änderungsbemühungen ist es aber jedenfalls einfach-gesetzlich gelungen, mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG), das im Juni 2021 in Kraft getreten ist, Veränderungen und hoffentlich auch tatsächliche Verbesserungen in Bereichen wie Inklusion, Kinderschutz, stationäre Unterbringung, Vor-Ort-Prävention, Zusammenarbeit und Hilfeplanverfahren zu beschließen.

Ungeachtet der zu Recht geführten Diskussion um bessere rechtliche Rahmenbedingungen für Kinder und Jugendliche in Deutschland (und weltweit), bleibt ein Hauptproblem aber die faktische Umsetzung der bereits bestehenden Regelungen. Solange die im Bereich des Schutzes und der Förderung von Kindern und Jugendlichen handelnden Akteure, seien es die Jugendämter, die Allgemeinen Sozialen Dienste, Kitas und Schulen, die Gerichte und Staatsanwaltschaften, sonstige Behörden und so weiter personell und finanziell nicht hinreichend ausgestattet sind, werden die Vollzugsdefizite weiterhin das größere Problem darstellen. Der Internationale Tag der Kinderrechte mag somit auch daran erinnern, dass jedes Gesetz nur so viel wert ist, wie Mühe und Geld in seine Umsetzung investiert werden.

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