Bonner Ethik-Erklärung

In den Forschungsvorhaben dieser Förderlinie hat sich rasch gezeigt, dass in diesem sensiblen Forschungsbereich ein besonderes Augenmerk auf ethische Aspekte gerichtet werden muss. Die Mitglieder des Netzwerks „Sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten“ haben daher gemeinsam Empfehlungen für die Forschung gegen sexualisierter Gewalt in pädagogischen Kontexten entwickelt und als sog. Bonner Ethik-Erklärung verabschiedet. Sie gibt Forscherinnen und Forschern Orientierung hinsichtlich ethischer Verantwortbarkeit und rechtlicher Grundlagen ihrer Studien.

Bonner Ethik-Erklärung

Poelchau, Heinz-Werner; Briken, Peer; Wazlawik, Martin; Bauer, Ullrich; Fegert, Jörg M.; Kavemann, Barbara  

Empfehlungen für die Forschung zu sexueller Gewalt in pädagogischen Kontexten

Entwickelt im Rahmen der BMBF-ForschungslinieForschung gegen sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten“  

Forscherinnen und Forscher, die im pädagogischen Feld zu sexueller Gewalt arbeiten, werden mit Fragen zur ethischen Verantwortbarkeit und zu den rechtlichen Bedingungen ihres Handelns konfrontiert und suchen nach einer Orientierungshilfe in der Praxis. Diese Empfehlungen wollen darauf erste Antworten geben, ohne ins Detail gehen zu können. Sie sollen als Grundlage einer weiteren Diskussion dienen und stützen sich auf die Ethik-Vorgaben der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft, der Deutschen Gesellschaft für Psychologie und des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen, der Deutschen Gesellschaft für Soziologie und des Berufsverbandes Deutscher Soziologinnen und Soziologen, der World Medical Association (Deklaration von Helsinki) und auf die Regelungen der Ethikkommissionen medizinischer Fakultäten. 

 

A. Allgemeine forschungsethische Überlegungen  

Wer eine Forschungsarbeit mit, am und über Menschen durchführt, muss das Wohl und die Rechte des Menschen schützen. Die Generierung neuen Wissens darf nie über die Rechte und Interessen des Individuums gestellt werden. Die Risiken, die sich durch die Forschung ergeben können, sind soweit wie möglich zu minimieren. Alle am Forschungsprozess Beteiligten tragen dafür die Verantwortung, weshalb jede_r Forschende eine angemessene Qualifizierung zur Durchführung ethischer und sicherer Forschung haben muss. Dabei ist die Projektleitung für die Sicherung dieser Qualifizierung verantwortlich. Interviewer_innen, die in diesem Feld – quantitative oder qualitative – Erhebungen durchführen, müssen vor Durchführung der Interviews geschult sein, um die spezifischen Anforderungen, die sich aus der Thematik sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ergeben, zu erfüllen. 

1. Sinn, Zweck und Anlage der Forschungsarbeit und ihre spätere praktische Umsetzung müssen vor dem Feldzugang präzise formuliert und dokumentiert sein und den allgemein geltenden Regeln guter wissenschaftlicher Praxis entsprechen. Auch die Frage, was die Forschung produktiv der Praxis (z.B. der politischen, (sozial-)pädagogischen, psychosozialen oder medizinischen Praxis) zurückgibt, soll im Vorfeld geklärt werden. 

Belastende Situationen für die Proband_innen können dadurch eingegrenzt werden, dass…

  • ...geprüft wird, ob nicht vergleichbare Daten bereits vorliegen und hinreichend publik sind und somit eine nicht zwingend notwendige Replikation vermieden werden kann;
  • …das Untersuchungsdesign und die verwendeten Untersuchungsinstrumente und -methoden geeignet sind, um die Fragestellung wissenschaftlich fundiert zu beantworten bei gleichzeitig möglichst geringer Belastung für die Proband_innen;
  • …nur solche Fragen gestellt oder Items vorgelegt werden, die zum Erreichen des Untersuchungsziels erforderlich sind. 

 

2. Sinn, Zweck, Ziel und Anlage der Untersuchung müssen den zu untersuchenden Personen in einer ihnen verständlichen Form zuvor erläutert werden und das Verständnis gesichert sein. Die Bedeutung der Untersuchung für die Wissenschaft, die Gesellschaft sowie den pädagogischen oder (medizinisch-) therapeutischen Fortschritt darf weder über- noch untertrieben werden. Sofern es sich um (wirtschaftsnahe oder drittinteressengeleitete) Auftragsforschung handelt, muss dies offengelegt werden. 

 

3. Die Teilnahme als Proband_in an einer solchen Forschung… 

  • …muss immer freiwillig und mit informiertem Einverständnis (Consent) erfolgen. Bei Surveyforschung ist zentral, dass Proband_innen einwilligungsfähig sind und damit die Tragweite der Einwilligung überschauen können. Bei Interventionsstudien ist grundsätzlich zusätzlich das aktive Einverständnis der Erziehungs- oder Sorgeberechtigten bzw. des Vormunds einzuholen. Ist das Einholen des Einverständnisses der Erziehungs- oder Sorgeberechtigten bzw. des Vormunds nicht möglich und/oder sind Proband_innen nicht einwilligungsfähig, muss die Dokumentation der Gründe schriftlich erfolgen und die Zustimmung (Assent) der_des Proband_in muss in Anwesenheit einer verständigen Vertrauensperson aus ihrem_seinem Umfeld abgegeben werden. Dies muss ebenfalls schriftlich dokumentiert werden. Die Beteiligung an der Untersuchung muss jederzeit ohne Angabe von Gründen abgebrochen werden können, ohne dass sich daraus für die_den Proband_in noch für eine_n Dritte_n irgendwelche negativen Konsequenzen ergeben. 
  • …kann auch nach dem Abschluss einer Befragung oder eines Interviews abgebrochen werden. Hierfür kann ein End-Zeitpunkt vereinbart werden. Dies gilt auch dann, wenn Anonymität zugesichert wurde. 
  • …darf nicht zu Aussagen oder Positionierungen des_der Proband_in führen, die er_sie sonst nicht einnehmen würde. Interpretationen, Deutungen und Bewertungen von Seiten des_der Forscher_in sind als solche in Abgrenzung zu den Aussagen des_der Proband_in nachvollziehbar kenntlich zu machen.

 

4. Werden Verfahren der Pseudonymisierung genutzt, so sind diese den Proband_innen eingehend zu erläutern und auf mögliche Probleme hinzuweisen (z.B. auf die Möglichkeit, nach der Veröffentlichung der Untersuchung wegen sehr kleiner Gruppen auf Einzelne zurück zu schließen). Grundsätzlich ist nach bestem Wissen und Gewissen alles zu unternehmen, damit die Rückführbarkeit nicht gegeben ist.

5. Wenn Anonymisierung oder Pseudonymisierung angestrebt und zugesichert werden, muss dies… 

  • …von der Befragungssituation über die Transkription, die Dateneingabe, die Datensicherung bis zur Auswertung und zur Veröffentlichung eingehalten werden; 
  • …auch nach der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse fortgeführt werden; 
  • …in Verschwiegenheitsvereinbarungen der Beteiligten abgesichert werden (auch z.B. bei Datenverarbeitung durch Dritte). 

 

6. Es können Situationen der Kindeswohlgefährdung oder unmittelbar bevorstehender Gefahr bestehen, in denen die Anonymität/Pseudonymisierung nicht aufrechterhalten werden kann. Die dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen sollen den Forschenden bekannt sein. Vor möglichen Interventionen soll das Vorgehen immer in der Forscher_innengruppe unter Einbeziehung der Leitung besprochen und dokumentiert werden. Die betroffenen Kinder oder Jugendlichen sollen in der Regel in diese Klärungen einbezogen werden. Wenn sich so die Situation nicht klären lässt, soll eine fachlich versierte Beratungsinstitution kurzfristig kontaktiert werden. Bei Gefahr im Verzug muss den rechtlichen Vorgaben gemäß gehandelt werden. 

 

B. Normen und einzuhaltende Verfahren

1. Rechtliche Vorgaben  

Der rechtliche Rahmen für empirische Forschungen mit Kindern und Jugendlichen ist im Grundsatz den meisten Forscher_innen bekannt. Das sog. „Bundeskinderschutzgesetz“ regelt u.a., wer zwar als (Berufs-)Geheimnisträger_in besonders zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, aber auch einen Beratungsanspruch (nach § 4 KKG, §8b SGB VIII) durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ gegenüber dem Jugendamt hat. Im Wesentlichen sind weiterhin die Vorgaben des Datenschutzes von Bedeutung. Besonders im Bereich des Schutzes von Kindern und Jugendlichen und im Datenschutz sind die rechtlichen Vorgaben bewusst eng gefasst, um sowohl aktuell als auch für das zukünftige Leben die Gefahr von (psychischen) Verletzungen und Stigmatisierungen zu minimieren und die Aufarbeitung belastender Erlebnisse zu ermöglichen. Der Datenschutz wird gesetzlich auf Bundesebene (Bundesdatenschutzgesetz) und auf der Ebene der Länder geregelt. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen müssen bei der Entwicklung und Umsetzung der Forschungsarbeit geprüft werden. 

Sofern sich die Forschung auf die Schule richtet, sind die dort geltenden (Landes-!)Gesetze und Erlassregelungen von Bedeutung, die verschiedene spezifische Regelungen zum Datenschutz beinhalten. 

Die Forschenden müssen über die Rolle und die Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden bei der Abwendung und Ahndung von strafrechtlich relevanter sexueller Gewalt informiert sein. Die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden muss im Einzelfall kritisch unter Einbezug der Betroffenen geprüft werden. Hierzu alle Details darzustellen, ist nicht Anliegen dieser Empfehlungen. 

Aus forschungsehtischer Sicht spielt der Datenschutz eine zentrale Rolle. Zentrale Gedanken des Datenschutzes in diesem Zusammenhang sind:

  • Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedeutet, dass personenbezogene Daten nur aufgrund eines Gesetzes oder durch Einwilligung des_der Betroffenen erhoben, verarbeitet und gespeichert werden dürfen. 
  • Öffentliche Stellen (also auch Schulen) dürfen Daten nur insoweit und so lange erheben und verarbeiten, wie dies durch ein Gesetz bestimmt ist. Forschungsarbeiten von Hochschulen und Hochschulangehörigen sind in diesem Zusammenhang nicht den öffentlichen Stellen zuzurechnen. Sie unterliegen daher nicht dem Gesetzesvorbehalt. 
  • Personenbezogene oder personenbeziehbare Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn die Einwilligung des_der Betroffenen zu deren Verwendung vorliegt. Daten über das Sexualleben dürfen nur erhoben und verarbeitet werden, wenn sich die Einwilligung explizit auch auf diese Fragen bezieht. 
  • Die Aufbewahrung und Löschung von personenbezogenen und personenbeziehbaren Daten sowie der projektinterne Austausch müssen ebenso den Datenschutzregelungen genügen. Webbasierte (‚cloud‘) oder an Dritte vergebene Verarbeitungen müssen ihnen ebenfalls entsprechen. Auch bei Berichtslegung und Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen sind die geltenden Datenschutzrichtlinien zu beachten. 

Wissenschaftliche Untersuchungen an Schulen dürfen nach den Länderregelungen nur nach Einwilligung der Teilnehmer_innen/Proband_innen (s.o.) und nur dann durchgeführt werden, wenn die Bildungs- und Erziehungsarbeit nicht gefährdet wird. In fast allen Ländern bedürfen derartige Forschungsarbeiten der Zustimmung des zuständigen Ministeriums. Wegen der jeweiligen Regelungen in den Ländern empfiehlt sich – auch bei Online-Befragungen oder Video-Aufzeichnung – eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Ministerium. 

2. Beteiligung von Ethikkommissionen  

Für eine externe Begutachtung ethischer Aspekte der Forschungsprojekte sind die zuständigen Ethik-Kommissionen einzuschalten. Sofern an der eigenen Hochschule oder in der zuständigen Fachgesellschaft keine Ethikkommission besteht oder wenn eine bestehende dokumentiert, keine Begutachtung des Forschungsvorhabens vornehmen zu können, sollten der Ethik-Kodex der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft als Maßstab, die Ethischen Richtlinien der DGPs und des BDP, die Muster-Berufsordnung für die Psychologischen Psychotherapeut_innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut_innen, die Vorgaben der Deutschen Gesellschaft für Soziologie und des Berufsverbandes Deutscher Soziologinnen und Soziologen, oder die WMA Declaration of Helsinki – Ethical Principles for Medical Research Involving Human Subjects herangezogen werden. Die Prüfungen und die angewandten Maßstäbe sind zu dokumentieren. 

Forschende aus dem Bereich der Heilberufe müssen die jeweilig zuständigen Ethik-Kommissionen an ihren Hochschulen bzw. die berufsrechtlichen Beratungen durch die Landesärztekammer oder Psychotherapeutenkammern nutzen. Zu den Begutachtungsverfahren liegen die Verfahrenswege fest (Standesregelungen, Internetauftritt der jeweiligen Hochschulen). Andere Fakultäten bzw. Fachbereiche haben einzelne Ethik-Kommissionen (z.B. Fakultäten für Psychologie) oder ganze Hochschulen haben für die gesamte Einrichtungen Ethikkommissionen. 

 

C. Empfehlungen zum Vorgehen bei Offenbarung oder Aufdeckung von Missbrauch

Im Zuge der Forschung mit Kindern und Jugendlichen kann es dazu kommen, dass sich ein_e Proband_in offenbart und die_der Untersuchende von sexuellen Gewaltakten oder Misshandlungen erfährt. Sowohl forschende Personen aus der Gruppe der in § 4 KKG genannten Berufsgeheimnisträger_innen (Ärzt_innen, Psycholog_innenn, Berater_innen, Lehrkräfte, Sozialpädagog_innen etc.) als auch „Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen“, haben einen Anspruch auf Beratung aufgrund des § 8b SGB VIII gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe. Im Forschungsdesign ist sicherzustellen, dass eine adäquate, professionelle Beratung für die Untersuchungsperson bereitgestellt werden kann (z.B. über die bereits im Vorfeld organisierte Zusammenarbeit mit Beratungsstellen, freien Trägern, kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtungen mit entsprechender Expertise etc.). 

Unter der Voraussetzung, dass ein solches Vorgehen mit dem Kind/Jugendlichen besprochen wurde und analog zu § 4 KKG die vorgegebene Schrittfolge eingehalten wird, kann ein Eingriffshandeln zum Schutz des Kindes oder des Jugendlichen angeregt werden, wenn dies dem Schutzinteresse nicht widerspricht. Es ist deshalb im Forschungsdesign zu beschreiben, wie in solchen Situationen die Dialektik der Wahrung des Datenschutzes und der Sicherstellung des Personenschutzes gewährleistet werden kann. In jedem Fall muss deutlich sein, dass die_der Untersuchende im Forschungskontext nicht therapeutisch tätig sein kann. Im Sinne der_des Betroffenen kann es aber auch sinnvoll sein, behördliche oder andere Stellen nicht zu informieren. Im Einzelfall ist eine Abwägung vorzunehmen und zu dokumentieren. Diese Abwägung sollte nicht allein von der_dem Forschenden, sondern mindestens im Forscherteam unter Einbeziehung der Projektleitung erfolgen. 

Für Situationen, in denen eine Offenlegung von Erfahrungen mit sexueller Gewalt erfolgt, sollen Informationen über Hilfsangebote (Beratungsmöglichkeiten, -stellen etc.) bereitgehalten werden. Bei Projektstart soll festgelegt werden, wer wann und wie kontaktiert wird. 

Sowohl für Proband_innen als auch für die Wissenschaftler_innen kann es bei der Auseinandersetzung mit der Fragestellung, der Administrierung eines Fragebogens, bei der Durchführung eines Interviews oder durch andere Einflüsse zu schmerzhaften Erinnerungen eigener negativer Erlebnisse oder gar zur Triggerung psychischer Symptome im Zusammenhang mit früheren Traumatisierungen kommen. In diesem Fall muss die_der Forschende eine Beratung der_des Proband_in ermöglichen beziehungsweise eine Beratung/Supervision für die Forschenden gewährleistet sein. Hierfür müssen im Vorfeld die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden. Es sollte auch sichergestellt werden, dass die Zeit bis zur Übergabe an professionelle Hilfe möglichst sicher, geborgen und schädigungsfrei gestaltet wird. Eine reine Übergabe von Listen/Adressen zur professionellen Hilfe reicht deshalb nicht aus (gemeinsame Erstansprache, Hand zu Hand Übergabe der betroffenen Person u.ä.). Jede Untersuchungsperson ist auf solche Situationen hin zu schulen. Über die Geschäftsstelle des UBSKM (http://www.hilfeportal-missbrauch.de) kann eine aktuelle Liste von Fachberatungsstellen für Betroffene und Fachleute zum Thema sexueller Missbrauch eingeholt werden, die in der Wohnortnähe ihrer Interviewpartner_innen liegen bzw. wo sich die Forschenden auch selbst Unterstützung holen können. 

 

D. Schluss  

Die oben ausgeführten Hinweise und Handlungsempfehlungen können den Eindruck erwecken, dass die Feldforschung zu sexueller Gewalt unter Einhaltung aller Rechtsvorschriften, Ethikanforderungen und guter wissenschaftlicher Praxis nicht bewältigbar sei. Dies ist nicht so! Wissenschaftliche Forschung in diesem Feld ist zur Erweiterung des Wissens für einen effektiven Schutz von Kindern und Jugendlichen notwendig. Wegen der großen Tragweite der möglichen Handlungen ist es aber auch notwendig, dass jede_r Wissenschaftler_in sich vor Eintreten einer möglichen Problemsituation mit den Handlungsoptionen beschäftigt – dies auch, obwohl die Wahrscheinlichkeit des Auftretens beschriebener Situationen gering ist. Jede_r Wissenschaftler_in sollte darauf hinwirken, dass gemeinsame Standards/Checklisten/Untersuchungsrichtlinien zwischen der medizinischen Forschung und Behandlung sowie der pädagogisch-sozialwissenschaftlichen Forschung und praktischen Arbeit entstehen.

 

Ethische Richtlinien der Fachgesellschaften:

Ethikkodex der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft (DGFE): www.dgfe.de/wirueber-uns/ethikkodex.html

Ethische Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) und des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP): www.dgps.de/index.php?id=96422&L=0

Ethikkodex der Deutschen Gesellschaft für Soziologie (DGS) und des Berufsverbandes Deutscher Soziologinnen und Soziologen (BDS): www.soziologie.de/de/nc/die-dgs/ethikkommission/ethik-kodex.html?sword_list[]=ethik

Deklaration von Helsinki der World Medical Association (WMA): www.wma.net/en/30publications/10policies/b3/index.html