Urheberrecht

1. Urheberrechtlich geschütztes Werk

§ 2 UrhG definiert, was ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Dort heißt es:
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

    Hierzu gehören Zeitungs- und Zeitschriftenartikel, Bücher, Reden, unter Umständen auch Webseiten/Homepages. In der Regel genießen einzelne Sätze keinen urheberrechtlichen Schutz, allerdings kann etwas anderes gelten bei besonders originellen Werbeslogans oder Aphorismen. Ebenfalls nicht geschützt sind Formulare, Tabellen und Vordrucke, diese können aber als Darstellung wissenschaftlicher Art geschützt sein
     
  2. Musikwerke;

    Geschützt ist sowohl das Recht des Komponisten, als auch die konkrete Aufführung eines Musikstücks
     
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
     
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
     
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

    Lichtbildwerke sind künstlerische Fotografien, Lichtbilder einfache „handwerkliche“ Fotografien, ohne künstlerische, eigenschöpferische Komponente, in der Praxis ist der Unterschied oft unerheblich
     
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

    Hierunter fallen Filme, Fernsehsendungen oder DVDs.
     
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Für das Vorliegen eines Werkes ist darüber hinaus gem. § 2 Abs. 2 UrhG Voraussetzung, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Es muss sich daher um eine menschliche Leistung handeln, in Abgrenzung zu Dingen, die durch die Natur, Maschinen oder Tiere hervorgebracht werden, wie die Selfies eines Affen.

Nicht geschützt sind dagegen bloße Ideen oder Konzepte. Ebenfalls nicht geschützt sind wissenschaftliche Erkenntnisse, Naturgesetze oder Stile.

Auch das didaktische Konzept einer Lehrveranstaltung ist nicht geschützt – geschützt ist allenfalls die konkrete sprachliche Ausgestaltung, wenn diese als Sprachwerk Schutz genießt.  

In dem Werk muss die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommen, es muss eine gewisse Originalität aufweisen, darf nicht banal sein.

Wenn mehrere Personen ein Werk schaffen, spricht man von Miturheberschaft aller beteiligten Personen. Bei einem Film sind unter anderem der Regisseur, der Drehbuchautor und der Komponist der Filmmusik Miturheber.

 

2. Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken

Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen nur dann genutzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

a. Gemeinfreies Werk

Ein Werk kann ohne Einschränkungen genutzt werden, wenn der (letzte Mit-)Urheber vor 70 Jahren gestorben ist oder bei Lichtbildern 50 Jahre seit der ersten Veröffentlichung vergangen sind.

Bei Musikaufnahmen ist zu beachten, dass auch die Aufnahme selbst geschützt ist – wenn also eine Aufnahme der „Kaffeekantate“ abgespielt werden soll, ist zwar das Stück selbst gemeinfrei, da Johann Sebastian Bach seit mehr als 70 Jahren nicht mehr lebt, aber es besteht ein Urheberrecht der aufführenden Personen.

b. Lizenz

Wenn eine Lizenz für die Nutzung des Werkes vom Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte vorliegt, darf das Werk im Rahmen dieser Lizenz genutzt werden.

Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte ist in der Regel der Urheber des Werkes selbst. Bei Zeitungsartikeln oder Büchern liegen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte allerdings meist beim Verlag.

Soweit eine Lizenz erworben wird, sollte dies aus Beweiszwecken immer schriftlich geschehen!

c. Zitat im Rahmen des § 51 UrhG

Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen zitiert werden. Ein solches Zitat liegt nur dann vor, wenn eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk in einem eigenen Werk gegeben ist. Das Zitat ist daher nur zulässig, wenn:  

  • Eine Nutzung in einemeigenständigen Werk, das seinerseits die Kriterien für ein Werk im Sinne des UrhG erfüllt, gegeben ist,
  • Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk vorliegt. Das Zitat darf nicht dazu genutzt werden, eigene Gedanken zu ersetzen!
  • Die Nutzung in angemessenem Umfang erfolgt, das heißt, dass das Werk nur in dem hierfür (zwingend) erforderlichen Umfang genutzt und nicht verändert wird, es unterstützend eingesetzt wird.
  • Die Quelleangegeben wird.

d.Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gem. § 60 a UrhG

§ 60 a UrhG regelt Ausnahmen speziell für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in der Lehre. 

Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen Werke, bzw. Teile davon zu nicht kommerziellen Zwecken verwendet werden.

aa) Veranschaulichung

Dies setzt voraus, dass die Nutzung dazu dient, den Stoff zu veranschaulichen oder zu vertiefen, bloße Unterhaltung reicht hierfür nicht aus. Problematisch sind daher beispielsweise Cartoons oder Witze, die nur der Auflockerung dienen.

bb) Nicht-kommerzielle Nutzung

Die Studiengänge an der FH Kiel erfüllen die Voraussetzung, nichtkommerziell zu sein, da sie nicht auf Gewinnerzielung ausgelegt sind. Dies gilt auch für die kostenpflichtigen Weiterbildungsangebote, da auch hier kein Gewinn erzielt wird, sondern die Gebühren dazu verwendet werden, die Lehre zu finanzieren.

cc) Öffentlichkeit

Öffentlichkeit im Sinne des § 60 a UrhG ist jedoch nur eine abgegrenzte Öffentlichkeit, d.h. sie muss begrenzt sein auf Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung sowie Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung.

Wenn sichergestellt ist, dass nur die Teilnehmer der Veranstaltung auf die Informationen Zugriff haben, ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn Lehrmaterialien auf Moodle eingestellt werden – es muss jedoch technisch sichergestellt sein, dass kein Zugriff durch Dritte erfolgen kann.

Daneben sind folgende Grenzen zu beachten:

  • Es dürfen nur bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes zu diesem Zweck genutzt werden

oder

  • Werke geringen Umfangs (Schriftwerke ≤ 25 Seiten, Filme und Musikstücke ≤ 5 Minuten, Noten bis ≤ 6 Seiten), Abbildungen, einzelne Beiträge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift (Achtung: Keine Publikumszeitschrift oder Zeitung, also nicht die ComputerBild oder die Kieler Nachrichten!)  dürfen nach diesen Vorschriften genutzt werden Bei vergriffenen Werken darf das gesamte Werk genutzt werden

e. Vervielfältigung und Verbreitung für die Forschung gem. § 60 c UrhGe. Vervielfältigung und Verbreitung für die Forschung gem. § 60 c UrhG

Zum Zwecke der Forschung dürfen Werke vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dies

  • es sich um nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung handelt

und

  • sichergestellt ist, dass die Werke nur für einen bestimmten abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind, die sie für ihre eigene Forschung nutzen.

Forschung ist kommerziell, wenn sie dazu dient, Waren oder Dienstleistungen zu entwickeln, mit denen ein Gewinn erwirtschaftet, die vermarktet werden sollen. Auf die Frage, ob die Forschung durch Drittmittel finanziert wird oder nicht, kommt es hingegen nicht an.

Daneben dürfen für die eigene wissenschaftliche Forschung bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.

f. Data Mining gem. § 60 d UrhG

§ 60 d UrhG ermöglicht es, eine Vielzahl von Werken (Ursprungsmaterial) für die wissenschaftliche Forschung automatisiert auszuwerten. Diese Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass sich im Zuge der Digitalisierung auch die Forschung und deren Methoden gewandelt haben.

Diese Vorschrift erlaubt daher eine Nutzung einer Vielzahl von urheberrechtlich geschützten Werken, wenn diese für die wissenschaftliche Forschung ausgewertet werden.

Dabei ist es zulässig, Ursprungsmaterial auch automatisiert und systematisch zu vervielfältigen, um daraus insbesondere durch Normalisierung, Strukturierung und Kategorisierung ein auszuwertendes Korpus zu erstellen und das Korpus einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für die gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung öffentlich zugänglich zu machen.

Voraussetzung ist auch hier, dass keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden.

g. Nutzung in und durch Bibliotheken

Urheberrechtlich geschützte Werke, die sich im Bestand der Bibliothek befinden, dürfen Bibliotheken an Terminals und in ihren Räumen ihren Nutzern für deren Forschung oder private Studien zur Verfügung stellen.

Die Bibliotheken dürfen den Nutzern zudem je Sitzung Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines Werkes sowie von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift (nicht von Publikumszeitschriften!), sonstigen Werken geringen Umfangs (Schriftwerke ≤25 Seiten, Noten bis ≤6 Seiten) und vergriffenen Werken zu nicht kommerziellen Zwecken ermöglichen.

Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind, übermitteln.

Achtung: Hier ist eine Einzelabrechnung erforderlich und keine Pauschalierung möglich (§ 60h Abs. 3 UrhG).

Verliehen, bzw. zur Verfügung gestellt werden dürfen auch E-Books. Die Bedingungen richten sich in diesen Fällen nach den mit den Verlagen geschlossenen Lizenzverträgen.

h. Creative-Commons-Lizenzen

Creative-Commons-Lizenzen oder sogenannte freie Lizenzen sind Standardlizenzverträge, die in der Regel eine kostenfreie Nutzung ermöglichen.

Achtung: Auch wenn die Nutzung unentgeltlich ist, sind die in den Lizenzen benannten Nutzungsbestimmungen zwingend zu beachten!

Es gibt verschiedene Creative-Commons-Lizenzen, die jeweils unterschiedliche Nutzungsbedingungen vorsehen. Die Einzelheiten hierzu finden Sie unter www.creativecommons.com.

Häufige Beschränkungen sind:

  • Urhebernennung zwingend erforderlich
  • Keine kommerzielle Nutzung
  • Keine Bearbeitung

Auch hier gelten aber die Schranken des Urheberrechts, so dass es nicht möglich ist, Rechte, die für die Nutzung in Forschung und Lehre eingeräumt sind, zu beschränken.

Anmerkung

Daneben ist es immer zulässig, in Moodle Inhalte zu verlinken sowie das sog. Embedding, beispielsweise von Youtube-Videos, wenn der Inhalt des Videos zulässigerweise und ohne Einschränkungen online gestellt wurde.

i. Rechte von Menschen mit Behinderungen

Seh- und lesebehinderte Studierende haben ferner das Recht, veröffentlichte Sprachwerke, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben und die als Text oder im Audioformat vorliegen, zum eigenen Gebrauch zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, um sie in ein barrierefreies Format umzuwandeln.

 

3. Rechtsfolgen bei Verstößen

Soweit ein urheberrechtlich geschütztes Werk unter Verstoß gegen die oben genannten Einschränkungen genutzt wird, drohen Schadenersatzforderungen und Abmahnungen.

Hier können durchaus erhebliche Schäden entstehen, da in diesem Fall der Urheber als Schadensersatz eine angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung verlangen kann. Hierzu kommen, beispielsweise bei Nicht-Nennung des Urhebers, nach ständiger Rechtsprechung Aufschläge von 100% der (fiktiven) Lizenzgebühr.

Soweit ein Urheber eine – kostenpflichtige! - Abmahnung ausspricht und eine Unterlassungserklärung verlangt, werden bei einem weiteren Verstoß zudem Vertragsstrafen verwirkt, die sich durchaus im mittleren 4-stelligen Bereich bewegen können.

Diese Ansprüche können auch bei einer Nutzung von Werken unter Verstoß der in einer Creative-Commons-Lizenz festgelegten Lizenzbedingungen geltend gemacht werden!

Diese Ausführungen sollen nur einen Überblick über die Rechtslage geben. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine Rechtsberatung im jeweiligen Einzelfall.

Bitte wenden Sie sich daher bei Fragen immer an das Justiziariat (Tel.: 210-1060; E-Mail: inka.roetterink(at)fh-kiel.de) oder an Prof. Dr. Jan Schlüter (Tel.: 210-4504; E-Mail: jan.schlueter@fh-kiel.de)