Präsidium

Aufgaben des Präsidiums

Das Präsidium leitet die Hochschule (§ 22 Abs. 1 HSG). Das Präsidium ist insbesondere zuständig für

  1. die Aufstellung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule,

  2. die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,

  3. den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium,

  4. den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Fachbereichen und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen,

  5. die Gewährleistung der Qualitätssicherung nach § 5,

  6. die Genehmigungen der Prüfungsordnungen der Fachbereiche, der Prüfungsverfahrensordnung und fachübergreifender Bestimmungen für Prüfungen gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2,

  7. die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans der Hochschule,

  8. die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen, nach der Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung vom 17. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), mit Ausnahme von Leistungsbezügen der Präsidiumsmitglieder; das Präsidium entscheidet auf Vorschlag oder nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans,

  9. den Vorschlag gegenüber dem Ministerium zur Festsetzung von Zulassungszahlen.