Exmatrikulation

Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag oder kraft Gesetzes.

Für die Exmatrikulation auf Antrag gilt:

Gemäß § 42 Absatz 2 Nummer 1 Hochschulgesetz (HSG) sowie § 14 Absatz 1 der Einschreibordnung der Fachhochschule Kiel (Satzung) kann sich die oder der Studierende auch auf Antrag exmatrikulieren.

Eine Exmatrikulation auf Antrag erfolgt ausschließlich über den Online-Antrag im "Casy". Eine Abgabe des Studierendenausweises (Chipkarte) ist nicht erforderlich.

Mit dem Online-Antrag ist zwingend hochzuladen:

Der Entlastungsschein ist von den dort genannten Stellen zu unterschreiben und mit einem Stempel zu versehen. Liegt der entsprechende Entlastungsschein nicht vor oder ist unvollständig, ist eine Ausstellung der Exmatrikulations- und Rentenversicherungsbescheinigung nicht möglich.

Die antragstellende Person verpflichtet sich ferner, alle bereits ausgedruckten Studienbescheinigungen zu vernichten und diejenigen Stellen, bei denen bereits Studienbescheinigungen vorgelegt wurden, von der Exmatrikulation zu unterrichten.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die missbräuchliche Benutzung der Studienbescheinigungen und des Studierendenausweises (Chipkarte) strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.

Informationen über eine eventuelle Rückerstattung des gezahlten Semesterbeitrages erhalten Sie hier.

Für die Exmatrikulation von Absolventen/-innen gilt:

Gemäß § 42 Absatz 1 des Hochschulgesetzes (HSG) ist die oder der Studierende mit Ablauf des Monats, in dem das Zeugnis über die den Studiengang beendende Prüfung ausgehändigt wurde, spätestens mit Ende des Semesters, in dem die den Studiengang beendende Prüfung bestanden wurde, zu entlassen.

Damit die Zeugnisunterlagen erstellt werden können, reichen Studierende den Entlastungsschein bei ihrem zuständigen Prüfungsamt ein! Es ist somit kein Online-Antrag auf Exmatrikulation zu stellen. Eine Abgabe des Studierendenausweises ist nicht erforderlich.

Im Anschluss erhalten Studierende die für sie wichtige Exmatrikulations- und Rentenversicherungsbescheinigung durch das Studierendensekretariat.

Informationen über eine eventuelle Rückerstattung des gezahlten Semesterbeitrages erhalten Sie hier.

Für alle sonstigen Personen gilt:

Wer die Hochschule ohne Abschluss und ohne eigenen Antrag verlassen hat, wendet sich für den Erhalt der Exmatrikulations- und Rentenversicherungsbescheinigung an das Studierendensekretariat.