Einwilligungen

Zur Verarbeitung personenbezogener Daten muss eine Rechtmäßigkeit gem. Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorliegen. Diese kann sich u.U. direkt aus den Vorschriften der DSGVO (z.B. vertragliche Verpflichtungen) oder aus dem sonstigen Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten ergeben. Sofern sich daraus keine Rechtmäßigkeit ableiten lässt, dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden, aus der sich dann entsprechende Rechtmäßigkeit Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO ergibt. Die Einwilligung ist immer vor der Verarbeitung der Daten einzuholen!

Die Bedingungen für die Einwilligung finden sich im Art. 7 DSGVO:

  • Eine Einwilligung ist freiwillig zu erteilen. Die Einhaltung vertragliche Erfüllungen andere Dienstleistungen/ vertragliche Leistung sind unabhängig von der Einwilligung zu erfüllen (Kopplungsverbot). Für die betroffene Person soll eine echte bzw. freie Wahl bestehen. Aus der Verweigerung oder dem Rückzug einer Einwilligung dürfen keine Nachteile entstehen.
    In diesem Zusammenhang sind die für Hochschulen (im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben) besondere Hinweise zu beachten (EG 43 zur DSGVO
  • Eine Einwilligung muss durch eine „eindeutige bestätigende Handlung“ erfolgen. Vorauswahlen (z.B. durch bereits ausgefüllte Zustimmungsfelder sind nicht zulässig), Stillschweigen oder unterlassendes Handeln des Betroffenen gelten nicht als Einwilligung.
  • Der Betroffenen Peron ist in der Einwilligung mitzuteilen, wer der Verantwortliche ist und für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Für jeden Zweck ist eine gesonderte Einwilligung zu formulieren. Die Einwilligung ist klar von anderen Sachverhalten abzugrenzen.
  • Es besteht ein Widerrufrecht für eine Einwilligung auf das vor Erteilung der Einwilligung hinzuweisen ist. Der Widerruf ist so auszugestalten, dass er für die betroffene Person einfach umzusetzen ist.
  • Die Einwilligung ist in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu formulieren (versteckte Klauseln sind unzulässig). Die betroffene Person muss wissen wofür und in welchem Umfang sie die Einwilligung erteilt.
  • Die Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder auch mündlich erfolgen. Aufgrund der Nachweispflicht  des Verantwortlichen ist eine schriftliche Erklärung im Regelfall erforderlich. Der Verantwortliche muss die Einwilligung konkret der betroffenen  Person zuordnen können.

Eine Muster-Einwilligung finden Sie hier

Einwilligung im Zusammenhang mit Forschungsprojekten und für wissenschaftliche Zwecke

Besonderheiten gelten lt. DSGVO für Forschungsprojekte und wissenschaftliche Zwecke. Hier gilt abweichend, dass  eine Zustimmung auch für noch nicht bestimmte Zwecke möglich ist, die zum Zeitpunkt der Einwilligung noch nicht absehbar sind sowie für bestimmte Bereiche wissenschaftlicher Forschung oder Teile von Forschungsprojekten in dem vom verfolgten Zweck zugelassenen Maßen

Voraussetzung: Einhaltung der anerkannten ethischen Standards der wissenschaftlichen Forschung.

Es gilt gleichfalls, dass Einwilligung nur für bestimme Forschungsbereiche oder Teile von Forschungsprojekten in dem vom verfolgten Zweck zugelassenen erteilt werden können.

Weitergehende Ausführungen – insbesondere Bestimmungen zu dem in diesem Zusammenhang oft  erhobene sensible Daten – entnehmen Sie bitte den Art 9 DSGVO sowie Art. 13 LDSG SH.

Sofern Arbeiten mit anonymisierten Daten erfolgen, gelten die Grundsätze des Datenschutzes der DSGVO nicht (EG 26 zur DSGVO https://dejure.org/gesetze/DSGVO/Erwaegungsgruende.html). Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Datenschutzbeauftragte der FH Kiel.

Eine Muster-Einwilligung für ein Forschungsprojekt finden Sie hier.

Einwilligung bei Film- und Fotoaufnahme

Für die Aufnahme von Film- und Fotoaufnahme von natürlichen Personen sind rechtliche Grundlage  grundsätzlich die Bestimmungen der DSGVO. Sofern hierfür keine Rechtmäßigkeit (aus Vertrag, berechtigtes Interesse o. sonstigen gesetzlichen Grundlagen) besteht, ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten aus einer Einwilligung abzuleiten. Es gelten dazu die vorstehenden Ausführungen.

Ausnahmen ergeben sich für den Bereich journalistischer Bildaufnahmen. Näheres dazu findet sich in Art. 85 DSGVO („Medienprivileg“).

Gleichfalls lassen die Vorschriften der §§ 22, 23 des  Kunsturhebergesetz (KUG) für besondere Situationen bzw. Personengruppen die Verarbeitung personenbezogener Daten in Form von Fotographien zu. Die Vorschriften der Zulässigkeit sind nicht generell zu betrachten sondern immer mit dem  Interesse der betroffenen Person abzuwägen.

Das ULD hat in diesem Zusammenhang folgende Handlungsempfehlungen herausgegeben: https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/praxisreihe/Praxisreihe-6-Fotos-und-Webcams.pdf

Hinweis: Einwilligungen dienen lediglich der Rechtmäßigkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Davon unberührt bleiben die Informationspflichten nach Art. 13/ Art. 14 DSGVO, die zusätzlich zu beachten und zu erfüllen sind. Nähere Ausführungen dazu