Informationspflichten

Personen sind über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Rechtsgrundlage dafür sind, neben den generellen Vorschriften des Artikels 12 DSGVO https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679&qid=1481744755386&from=DE#d1e2176-1-1 gelten konkret:

  • Artikel 13 DSGVO für die Datenerhebung die direkt bei der betroffenen Person erhoben werden sowie
  • Artikel 14 DSGVO, sofern die Daten nicht direkt beim Betroffenen erhoben wurden. Der Verantwortliche ist in diesem Fall grundsätzlich verpflichtet die Informationen nachträglich innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der Daten mitzuteilen (Art. 14 Abs. 3 DS-GVO).

Ein Musterformular und konkrete Informationen zu den Inhalten der Informations- bzw. Mitteilungspflicht erhalten Sie hier

Die Informationspflicht gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn  die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.
Sie gilt im Falle der Dritterhebung auch dann nicht, wenn sich der Aufwand für die Bereitstellung als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand für den Verantwortlichen darstellen würde.