Familie & Beruf
Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit
- Damit Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz vorgenommen werden können und die Abwesenheit am Arbeitsplatz während der Mutterschutzfristen geplant werden kann, sollte die Schwangerschaft gegenüber der FH Kiel gemeldet werden. Dazu ist eine Kontaktaufnahme bei der jeweiligen Personalabteilung erforderlich.
- Die Entscheidung, wann und ob die Schwangerschaft gemeldet oder dem Team mitgeteilt wird, erfolgt dennoch auf freiwilliger Basis.
- Nach Bekanntgabe der Schwangerschaft nimmt die FH Kiel zusätzlich eine Meldung der Schwangerschaft an die zuständige Aufsichtsbehörde vor.
- für Beschäftige: Personalabteilung der FH Kiel (interner Bereich)
- für Beamtinnen: Personalabteilung der FH Kiel (interner Bereich)
- Arbeitnehmende: Familienportal des Bundes
- Verbeamtetete des Landes: Landesverordnung über den Mutterschutz von Beamtinnen
- Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord
- Mutterschutz-Brochüre des BMFSFJ
- Neuregelung Mutterschutz bei Fehlgeburt
- Bei der Personalbteilung und im Team
- kein Antrag erforderlich, Musterschreiben
- Fristen und andere Infos zur Elternzeit
- alle Fragen rund um Elternzeit
Pflege von Angehörigen
- bis zu 10 Arbeitstage für akute Pflegesituation, keine Ankündigungsfrist, jedoch Verpflichtung der Mitteilung über Verhinderung und voraussichtliche Dauer an die Personalabteilung; Pflegeünterstützungsgeld als Lohnersatzleistung
- Pflegezeit bis zu 6 Monate (vollständige oder teilweise Freistellung), 10 Tage Ankündigungsfrist bei der Personalabteilung, zinsloses Darlehen
- Pflegezeit bis zu 3 Monate für Begleitung in der letzten Lebensphase, 10 Tage Ankündigungsfrist bei der Personalabteilung, zinsloses Darlehen
- Familienpflegezeit bis zu 24 Monate, 8 Wochen Ankündigungsfrist bei der Personalabteilung, zinsloses Darlehen
- Betreuung minderjähriger naher angehöriger Personen, die pflegebedürftig sind
- Alle Infos dazu bei der Personalabteilung
- Externe Infos auf der Seite wege-zur-pflege
- Broschüre des BMFSFJ: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
- Pflegezeitgesetz und Familienpflegzeitgesetz gelten nicht für Verbeamtete des Landes Schleswig-Holstein, die Regelungen wurden für diesen Bereich jedoch teilweise übernommen.
- Informationen hierzu bei der Personalabteilung
- externe Infos: Pflegetätigkeit von Verbeamteten: §62 Landesbeamtengesetz & §62a Landesbeamtengesetz
(Familienbedingte) Dienstabwesenheit
- Für beschäftigte Personen existiert die Möglichkeit auf Freistellung für die Pflege erkrankter Kinder.
- für gesetzlich versicherte Kinder: unbezahlte Freistellung mit Anspruch auf Krankengeld (Beantragung bei der jeweiligen Krankenkasse); Regelungen und maximale Anzahl an Tagen für das Jahr 2025;
- für privat versicherte Kinder: bezahlte Freistellung für maximal 4 Tage pro Jahr nach § 29 Absatz 1 TV-L ; Möglichkeit der Verlängerung bei unbezahlter Freistellung in Ausnahmefällen bei Absprache mit der Personalabteilung
- Alle Infos dazu in den Hochschulweiten Materialien unter Service von A - Z der Personalabteilung
- Für verbeamtete Personen gelten die Bedingungen nach § 13 SUVO, jedoch wurden die Regelungen zur Erweiterung für Kindkranktage für 2025 in den Beamtenbereich in Schleswig-Holstein übernommen:
- max. 15 Tage/Jahr/Elternteil
- max. 30 Tage/Jahr für Alleinerziehende
- max. 35 Tage/Jahr/Elternteil bei mehreren Kindern
- max. 70 Tage/Jahr für Alleinerziehende mit mehreren Kindern
- Kontakstelle ist die Personalabteilung.