Familie & Beruf

Vor dem Hintergrund des 8. Leitsatzes der Fachhochschule Kiel und auf der Grundlage ihres Selbstverständnisses als familiengerechter Ort bemüht sich unsere Hochschule darum, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu unterstützen. Dabei gelten je nach Arbeitsplatz verschiedene Bestimmungen, die hier nicht im Einzelnen behandelt werden können.
Sie können sich mit Ihren spezifischen Fragen jederzeit an die Personalabteilung und an den Familienservice wenden. Wir sind bemüht, Sie zu beraten und Ihnen die Vereinbarkeit zu erleichtern.

voiio

Digitale Angebote für Eltern, Schulkinder & Jugendliche

Während der Corona-Pandemie war es für viele Familien mit Kindern schwer, Beruf & Betreuung zu vereinbaren. Die FH Kiel hat darauf reagiert und kooperiert seit August 2021 mit voiio, einem Anbieter von digitalen Betreuungsangeboten. Die Kooperation bezieht sich auf Modul 3 von voiio, das sich an Schulkinder & Jugendliche richtet. Von Hausaufgabenbetreuung über Lernförderung bis zu kreativen und spielerischen Angeboten ist alles dabei. Entdecken Sie selbst und melden Sie sich ganz einfach über Ihre fh-kiel.de-Mailadresse an: voiio.de 

Bitte beachten Sie, dass manche Angebote von voiio einen zusätzlichen eigenen Kostenbeitrag erfordern.

Informationsmaterial zu voiio:

Flyer I

Flyer II

Informationspflicht gem. Art. 13 DSGVO

Entdecken Sie aktuelle Familien-Events von voiio wie z.B. virtuelles Live-Theater, Stadtführungen oder Zaubershows.

 

Familiengerechte Arbeitszeit

Gleitzeit

Für Mitarbeitende in Technik und Verwaltung gilt die Dienstvereinbarung über die Einführung und Grundsätze der gleitenden Arbeitszeit. Diese sieht eine Festzeit vor, in der alle (Vollzeit-)Beschäftigten im Dienst sein sollen. Diese erstreckt sich auf die Zeit von 9 bis 15 Uhr (freitags 9 bis 12 Uhr).

Für die restliche Sollzeit gilt eine Gleitzeit, die in der Zeit von 6.30 bis 9 Uhr und von 15 bis 19.30 Uhr (freitags ab 12 Uhr) besteht. Näheres dazu finden Sie auf den Seiten der Personalabteilung.

Dienstreisen

Dienstreisen sollen nicht zulasten der Familien von Beschäftigten durchgeführt werden. Selbstverständlich liegt die Hauptverantwortung dafür bei den Beschäftigten selbst, zu eruieren, ob die Reise notwendig ist und ob diese vereinbar ist mit den familiären Aufgaben.

  • Allgemeine Informationen zu Dienstreisen finden Sie hier.
  • Für Beschäftigte mit familiären Aufgaben gelten die Bestimmungen aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz, zu finden hier.

Erkrankung eines Kindes oder einer*es Angehörigen

Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit können Mitarbeitende aus Technik und Verwaltung zur Betreuung eines erkrankten Kindes, einer*es nahen Angehörigen oder einer*es im eigenen Haushalt wohnenden Lebensgefährtin*en sowie zu ihrer Begleitung ins Krankenhaus einmal pro Kalenderhalbjahr eine Zeitausgleichsmöglichkeit in Anspruch nehmen. In diesem Fall kann das Zeitfehl (Minusstunden) bis zu 16 Stunden betragen.

Zur Betreuung eines erkrankten Kindes oder zur Begleitung eines Kindes ins Krankenhaus können Verblockungstage genutzt werden. Mehr dazu finden Sie bei der Personalabteilung und in der Dienstvereinbarung über die Einführung und Grundsätze der gleitenden Arbeitszeit, sowie den ergänzenden Verfahrensregelungen.

Alternierende Wohnraumarbeit

Mitarbeitende in Technik und Verwaltung haben die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum regelmäßig in einem festgelegten Umfang einen Teil ihrer dienstlichen Tätigkeit an einem häuslichen Arbeitsplatz durchzuführen. Die "alternierende Wohnraumarbeit" wird über eine Dienstvereinbarung geregelt. Antworten zu den häufig gestellten Fragen finden sich in den FAQs.

Schwangerschaft und Mutterschutz

Gesetzlicher Schutz werdender und stillender Mütter

Nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes und der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Sie dürfen höchstens achteinhalb Stunden täglich und dabei nicht mehr als 90 Stunden in zwei hintereinander folgenden Wochen arbeiten.

Weiterhin haben stillende Mütter Anspruch auf Stillzeit im Umfang von insgesamt einer Stunde pro Tag. Es kann ebenfalls zweimal pro Tag 30 Minuten in Anspruch genommen werden. Diese Zeit wird als Arbeitszeit angerechnet. Dafür stehen Stillräume in den FH-Gebäuden zur Verfügung.

Weitere Informationen können Sie dem Leitfaden des BMFSFJ zum Mutterschutz entnehmen.

 

Mutterschaftsgeld

Während der Mutterschutzfristen - sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt eines Kindes (bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen) - erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur Frauen, die freiwillig oder pflichtversichert mit Anspruch auf Krankengeld gesetzlich krankenversichert sind. Privatversicherte oder Familienversicherte sowie unter bestimmten Bedingungen Geringfügigbeschäftigte erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt.

Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Die Differenz zum Nettoarbeitsentgelt zahlt die Arbeitgeberin.

Der Antrag kann frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin gestellt werden. Mehr Informationen dazu bekommen Sie bei Ihrer Krankenkasse bzw. beim Bundesversicherungsamt.

Elternzeit

Elternzeit

Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, mit dem Kind in einem Haushalt leben, überwiegend selbst betreuen und erziehen und nicht mehr als 30 Stunden die Woche arbeiten, Anspruch auf Elternzeit.

Die Elternzeit kann für die Dauer von maximal drei Jahren in Anspruch genommen werden. Soweit Sie die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie eine schriftliche Erklärung zur Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Antritt bei der Personalabteilung vorlegen. Dabei müssen Sie sich bei der Anmeldung für die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit festlegen. Eine Übertragung von bis zu 24 Monaten auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes ist möglich. Die schriftliche Erklärung dazu muss spätestens 13 Wochen vor dem Beginn dieses Elternzeitabschnitts der Personalabteilung vorliegen.

Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Darüber hinaus besteht ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit im Rahmen von 15 bis 30 Wochenstunden, vorausgesetzt dem stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen. Es besteht ein Rückkehranspruch zur vorherigen Arbeitszeit nach Ende der Elternzeit.

Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit angemeldet worden ist, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.