Gesetzesgrundlagen

Gleichstellungsarbeit ist auf vielen Ebenen gesetzlich verankert. Folgende Gesetzesgrundlagen sind für die Gleichstellungsarbeit maßgeblich:

Gender Mainstreaming auf europäischer Ebene.

„Auf Ebene der Europäischen Union wurde der "Gender Mainstreaming"-Ansatz zum ersten Mal im Amsterdamer Vertrag vom 1. Mai 1999 verbindlich festgeschrieben. Seit der Verabschiedung des Vertrags von Lissabon im Jahr 2008 ist die Verpflichtung der EU zu "Gender Mainstreaming" in Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschrieben.“ (http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gleichstellung,did=192702.html, Januar 2016)

 

AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist der gesetzliche Rahmen auf Bundesebene zur Verhinderung von Diskriminierung und zur Beseitigung von Benachteiligung aus folgenden Gründen:  

-       der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,

-       des Geschlechts,

-       der Religion oder Weltanschauung,

-       einer Behinderung,

-       des Alters oder

-       der sexuellen Identität (vgl. § 1 AGG).

 

Das AGG greift bei Diskriminierung bzw. setzt den rechtlichen Rahmen zum Schutz vor Diskriminierung folgender Bereiche:

-       Bildungs- und Berufsbereich

-       Wohnungsmarkt

-       Soziale Teilhabe (vgl.: §2 AGG)

 

Grundgesetz

Auf die Gleichstellung von Männern und Frauen wird im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im Artikel 3 verwiesen.

Hier heißt es:

„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (https://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01/245122, Januar 2016)

 

Hochschulgesetz (HSG)

Hochschulen sind auf Grund des Bundes- sowie der Landesgesetzgebung verpflichtet sich für die Gleichstellung von Männern und Frauen einzusetzen.

"Die Hochschulen fördern die Gleichstellung von Frauen und Männern. Sie ergreifen Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Nachteile für ihre weiblichen Mitglieder und wirken insbesondere auf die Erhöhung des Frauenanteils in der Wissenschaft hin. Bei der Besetzung von Hochschulorganen und Hochschulgremien wirken sie darauf hin, dass Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten. Das Nähere regeln die Hochschulen jeweils in ihrer Verfassung." (HSG §3 Abs.4)

Zur Unterstützung sehen alle Landesgesetzgebungen das Amt der Gleichstellungsbeauftragten vor. In der Ausgestaltung des Amtes variieren die Landesgesetzgebungen jedoch stark.

Schleswig-Holstein sieht für Hochschulen ab 2000 Studierenden eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte im Wahlamt vor. Der erweiterte Senat wählt für 5 Jahre eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte. Daneben arbeiten die jeweiligen Fachbereichsgleichstellungsbeauftragten und ihre Vertreterinnen an gleichstellungsrelevanten Themen. (vgl. HSG §27)

 

Eine Zusammenstellung der wichtigsten Gesetzespassagen zur Gleichstellungsarbeit finden Sie hier.