Beurlaubung

Studierende können sich nach dem ersten Semester während ihres Studiums aus wichtigem Grund für das kommende bzw. aktuelle Semester beurlauben lassen.

Eine rückwirkende Beurlaubung für das aktuelle Semester kann nur in Ausnahmefällen beantragt werden. Bitte wenden Sie sich an das Studierendensekretariat.

Wichtige Gründe für eine Beurlaubung

Als wichtige Gründe sind insbesondere anzusehen:

  • eigene Erkrankung/Behinderung oder Erkrankung naher Angehöriger,
  • Schwangerschaft, Mutterschutz oder Betreuung des eigenen Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit bestünde; in diesen Fällen kann eine Beurlaubung bis zu drei Jahren erfolgen,
  • Studienaufenthalt im Ausland, der keine Studien- und Prüfungsleistung beinhaltet,
  • Einberufung zu einem Dienst nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 GG; in diesen Fällen gilt die Beurlaubung für die Dauer der Ableistung der oben bezeichneten Dienste für bis zu zwei Jahren,
  • Mitarbeit bei akademischen und studentischen Selbstverwaltungsangelegenheiten,
  • Ableistung eines Praktikums, das keine Studien- oder Prüfungsleistung ist,
  • Berufstätigkeit zur Finanzierung des Studiums
  • Unternehmensgründung

Antragszeitraum und Dauer der Beurlaubung

Der Antrag auf Beurlaubung ist an das Studierendensekretariat in der Regel im Rückmeldezeitraum zu stellen und kann erst nach erfolgter Rückmeldung für das Folgesemester genehmigt werden.

Die Beurlaubung wird jeweils für ein Semester ausgesprochen und soll den Zeitraum von insgesamt zwei Semestern nicht übersteigen. Im Fall der Unternehmensgründung ist insgesamt nur ein Semester der Beurlaubung möglich. Über Ausnahmemöglichkeiten informieren Sie sich bitte im Studierendensekretariat.

Folgen einer Beurlaubung

Ihr Status als Studierende*r bleibt während des Urlaubssemesters bestehen, allerdings ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied der Hochschule. Studien- und Prüfungsleistungen dürfen für das entsprechende Semester nicht erbracht werden, eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich. Abweichend davon kann in Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes und von Elternzeit eine Prüfung auch erstmals abgelegt werden. Gleiches gilt für Studierende mit Erkrankungen oder Behinderungen, sofern die Beurlaubung darauf beruht.

Fragen zu möglichen Folgen bei Beurlaubung hinsichtlich Ihres BAföG-Anspruchs, Versicherungsschutzes etc. richten Sie bitte an die entsprechenden Stellen.

Antragstellung für eine Beurlaubung

Bitte stellen Sie den Antrag auf Beurlaubung ausschließlich als Online-Antrag im "Casy" und laden dort die erforderlichen Nachweise hoch:

  • bei Krankheit/Behinderung: Attest über die Studierunfähigkeit im beantragten Semester
  • bei Schwangerschaft: Kopie des Mutterpasses mit voraussichtlichem Entbindungstermin
  • bei Elternzeit: Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
  • bei anderen Gründen: Entsprechende aussagekräftige Unterlagen

Rückerstattung des Semesterbeitrags bei Beurlaubung

Nachdem Ihr Antrag auf Beurlaubung genehmigt wurde, können Sie über das Antragsformular vom AStA eine anteilige Rückerstattung des Semesterbeitrags beantragen.