Exmatrikulation

Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag oder kraft Gesetzes.

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I.  Gemäß § 42 Abs. 1 des  Hochschulgesetzes (HSG) ist die oder der Studierende mit Ablauf des Monats, in dem das Zeugnis über die den Studiengang beendende Prüfung ausgehändigt wurde, spätestens mit Ende des Semesters, in dem die den Studiengang beendende Prüfung bestanden wurde, zu entlassen.

II. Gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1 HSG sowie § 14 Abs. 1 der Einschreibordnung der Fachhochschule Kiel (Satzung)  kann sich die oder der Studierende auch auf Antrag exmatrikulieren.

Dem Antrag sind zwingend beizufügen:

Der Entlastungsschein ist von den dort genannten Stellen zu unterschreiben und mit einem Stempel zu versehen. Liegt der entsprechende Entlastungsschein nicht vor oder ist unvollständig, ist eine Exmatrikulation nicht möglich.

Der Antragsteller verpflichtet sich ferner, alle bereits ausgedruckten Studienbescheinigungen zu vernichten und diejenigen Stellen, bei denen bereits Studienbescheinigungen vorgelegt wurden, von der Exmatrikulation zu unterrichten.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die missbräuchliche Benutzung der Studienbescheinigungen und des Studierendenausweises (Chipkarte) strafrechliche Folgen nach sich ziehen kann.

Die Renten- und Exmatrikulationsbescheinigung wird nur bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen siehe Punkte 1., 2. ausgehändigt. Das Datum der Antragsstellung ist hier nicht bindend., sondern wann alle Unterlagen im Studiensekretariat komplett vorlagen.

Der Exmatrikulationsantrag mit den entsprechenden Unterlagen außer Fachbereich Agrarwirtschaft ist im Studierendensekretariat,

Fachhochschule Kiel
Sokratesplatz 3
Studierendensekretariat
24 149 Kiel


und für den Fachbereich Agrarwirtschaft


Fachhochschule Kiel
Fachbereich Agrarwirtschaft
Grüner Kamp 11
Zimmer 120
24 783 Osterrönfeld

abzugeben. Postalische Abwicklung ist auch möglich.

Informationen über eine eventuelle Rückerstattung des gezahlten Semesterbeitrages